Vor geraumer Zeit berichtete ich darüber, dass es seit Januar 2013 eine neue Elterngeldregelung gibt, die vor allem Hauptangestellte trifft, die ein kleines Nebengewerbe betreiben. Diese werden nun wie Selbständige (zur Erleichterung der Berechnung) behandelt. Dies hat zur Folge, dass nun nicht die 12 Monate vor Mutterschutzfrist als Berechnungsgrundlage angenommen werden, sondern das vorausgegangene, komplette Kalenderjahr. Für manche Mütter hat das natürlich einen großen Vorteil, z. B. wenn man im Jahr 2013 noch mehr verdient hat, doch für Randgruppen stellt das einen bösen Nachteil dar.
In meinem Fall war es ein derber Nachteil, denn mein zweiter Sohn wurde im Januar geboren, somit lagen ein paar Wochen der Mutterschutzfrist im vergangenen Kalenderjahr – dies wirkte sich wiederum nachteilig auf meine Berechnung aus, denn die gesamte Mutterschutzzeit ging mit 0 € ein. Um es nochmals zu verdeutlichen: Ich war die ganze Zeit auch Angestellte im ö. D.. In meinem Fall hatte ich die Möglichkeit (aufgrund der Mutterschutzfrist) auf das vorher liegende Kalenderjahr zurückzugreifen – doch auch das war nicht möglich, denn damals befand ich mich in der Elternzeit mit meinem Ersten, genauso wie 2011. Die Berechnung würde also bis auf 2010 zurückfallen, was sich wiederum noch schlechter auf mein anzurechnendes Gehalt ausgewirkt hätte. Soviel nochmals vorab! Wer es im Detail nochmals nachlesen möchte klickt einmal *hier*
Zwischenzeitlich erreichten mich ein paar Mails von Betroffenen, die so wie ich, unter der neuen Regelung „leiden“ müssen. Vom Härtefall, der statt zustehenden 1000 € monatlich nun nur noch 300 € bekommt bis hin zu Mamis, die wie ich im Monat mehr als 100 € einbüßen. Da es im Großen und Ganzen immer wieder die gleichen Fragen sind, werde ich diese nun hier gebündelt beantworten.
Frage 1: Ich bin von der Neuregelung des Elterngeldes (nachteilig) betroffen, was muss oder kann ich tun?
Sobald der Elterngeldbescheid eingegangen ist, hat man eine bestimmte Frist (meist 4 Wochen) Zeit, um Widerspruch einzulegen. Dies solltet ihr auch tun! Ein Muster habe ich euch zur Orientierung bereitgestellt: Elterngeld-Widerspruch
Die Frist findet ihr am Ende eures Bescheids. Wer keinen Widerspruch einlegt, erkennt die Berechnung an und akzeptiert diese auch im vollem Umfang – nachträgliches meckern, wird dann nichts.
In aller Regel trudelt nach ein paar Tagen eine Eingangsbestätigung ein (wenn diese nach 2 Wochen nicht kommt unbedingt anrufen, denn die Frist läuft weiter, auch wenn der Widerspruch auf dem Postweg verloren geht). Nach weiteren, mehreren Wochen oder Monaten kommt der Widerspruchsbescheid.
Achtung: Bei manchen Elterngeldstellen (bei mir der Fall) erhält man zunächst eine Erläuterung zur Berechnung und muss nochmals ein Beiblatt ausfüllen, dass man auf dem Widerspruch bestehen bleibt. Dann erst läuft der Widerspruch zur richtigen Verwaltungsstelle. Wer dieses Blatt nicht rechtzeitig ausfüllt – ist raus.
Frage 2: Gibt es erfolgreiche Widersprüche?
Natürlich bin ich nicht Moses und kann das wissen, aber theoretisch muss jeder Widerspruch dieser Art abgelehnt werden, wenn die Sachbearbeiter sich an das Gesetz halten, denn dieses ist klar definiert und lässt keinen Spielraum. Sollte es jemanden geben, der erfolgreich zu diesem Fall Widerspruch eingelegt hat (mir ist unter 40 Leuten bisher keiner bekannt), bitte einmal „hier“ schreien!
Wer sich die Richtlinien gerne selbst zu Gemüte führen möchte, kann das gerne tun: *klick*. Wie man dort nachlesen kann ist es klar definiert – selbst wenn man 0 € erwirtschaftet hat oder gar Verlust, wird diese Regelung greifen.
Frage 3: Widerspruch hat keine Chance – also alles aus?
Sicher endet hier für die meisten Menschen der Weg, denn der Widerspruch war erfolglos und es steht eindeutig im Gesetz. Da es sich hierbei aber um eine eindeutige, soziale Ungleichbehandlung aus nicht nachvollziehbaren Gründen handelt, sollte man die Flinte nicht voreilig ins Korn werfen. Auch beim Widerspruchsbescheid hat man immer die Möglichkeit zu widersprechen: Klage erheben.
Frage 4: Oh Gott Klage – ist das nicht furchtbar und aussichtslos?
In einigen Fällen mag eine Klage keinen Sinn machen, hier aber schon – denn: Es gibt nichts zu verlieren. Da es sich um eine Sozialleistung handelt, wird die Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht und ist damit kostenfrei. Man muss auch keinen Anwalt bezahlen, da man sich selbst vertreten kann, mitunter hat man sogar Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe – dies muss natürlich beantragt werden. Bisher sind noch alle laufenden Klagen (die mir bekannt sind) im Laufen, sodass es keine Prognose zu Erfolgsaussichten gibt. Dennoch hab ich mir Beratung eingeholt und es sieht wohl nicht ganz schlecht aus, denn diverse deutsche Gesetze formulieren eindeutig, dass keine unbegründete Schlechterstellung bei Sozialleistungen sein darf. Zudem muss es nur einen einzigen Fall geben, der Recht bekommt und schon wird dieser als Präzedenzfall herangezogen. Übrigens sehen sogar die zuständigen Elterngeldsachbearbeiter diese Ungleichbehandlung und raten zum Klageweg – ihnen sind natürlich aufgrund der Gesetzesvorschrift die Hände gebunden.
Fazit: Wichtig ist, dass man klagt, denn hier muss nicht ein Bearbeiter gemahnt , sondern ein ganzes Gesetz gekippt werden. Je mehr Menschen klagen, desto größer ist die Erfolgsaussicht.
Frage 5: Wie läuft der Klageweg? Was gibt es zu beachten?
Wie auch beim Widerspruch hat man nur eine Frist (meist wieder 4 Wochen), um Klage zu erheben. Euer zuständiges Sozialgericht könnt ihr hier herausfinden *klick*. Nach erfolgter Eingangsbestätigung (bitte hier wieder darauf achten) wird sich das Gericht irgendwann mit dem Fall beschäftigen. Nun können mehrere Monate ins Land gehen – sogar Jahre. Wer also bis jetzt noch die Hoffnung hatte mehr Elterngeld zu bekommen, den muss ich enttäuschen. Das wird leider voraussichtlich nicht passieren. Dennoch würde man nachträglich die Entschädigung bekommen. In meinem Fall gehts mir aber einfach schlicht weg, um diese Ungleichbehandlung, die ich anfechten möchte – das mit dem Geld kann ich auf die Schnelle eh nicht ändern. Sollte das Verfahren ins Rollen kommen, erhält man zunächst schriftliche Befragungen, die einige Zeit hin und herlaufen. Irgendwann kommt es zum Prozess. Dort wird in aller Regel ein Vertreter der zuständigen Landesverwaltungsstelle oder eines anderen zentralen Verwaltungsamtes sitzen, dass die Elterngeldstelle betreut und ihr selbst. So wie ich erfahren habe, muss man nicht einmal etwas vor Ort sagen, da vorab schon alle Details befragt werden. Der Richter fällt sein Urteil und wir hoffen einfach mal das Beste. Wie gesagt, bis dahin kann es Monate oder Jahre dauern.
Frage 6: Wie formuliert man die Klage?
Eine Klage wird ähnlich dem Widerspruch formuliert. Ihr bringt dort außerdem ein, welche Gesetze eures Erachtens verletzt werden. Damit es dem einen oder anderen leichter von euch fällt, hab ich ein Muster vorbereitet: *klick*. Dieses muss natürlich angepasst werden. Des weiteren bitte ich euch, dass ihr euch mit den dort aufgeführte Gesetzespassagen auseinandersetzt. Ihr solltet wissen, warum ihr klagt und was dahinter steckt. Verklagt wird immer die Stelle, die euch den endgültigen Bescheid ausgestellt hat. In diesem Bescheid ist auch das zuständige Gericht und ein paar Erläuterungen dazu aufgeführt.
Zu meinem Stand der Dinge: Ich stecke nun im Klageverfahren und warte auf den ersten Schriftwechsel mit dem Sozialgericht. Ich werde euch berichten, was dort von mir verlangt wird und welche Fragen man mir stellt und natürlich, wie es ausgeht – wahrscheinlich gehen hierzu aber vorerst einige Monate ins Land.
So, ich hoffe damit alle Fragen beantwortet zu haben, wenn ich etwas vergessen habe, so hinterlasst einfach einen Kommi. Fragen beantworte ich nach wie vor sehr gerne per Mail und auch hier!
Danke
Sabrina
Ich weiß gerade nicht ob ich lachen oder weinen soll.. Bei mir ist es genauso, da der letzte Beitrag von Juli 2017 ist – gibt es schon was neues? Lohnt sich das klagen?
Kurz zu meiner Fallgestaltung…: Kind 11/17 geboren, davor 03/17-11/17 Vollzeit gearbeitet, 2016 – 02/17 bestand aus MuSchu und Elternzeit- somit „musste“ auf 2015 zurück gegriffen werden, da hab ich Teilzeit gearbeitet und im Nebengewerbe getuppert (minus gemacht) und so wird 2015 zur berechnung herangezogen – was ganze 400€ im Monat ausmacht 🙁
Hallo Nele, ich kann dir leider nur sagen: Es sieht schlecht aus 🙁
Hast du dein Urteil? Es kann doch nicht sein das man so benachteiligt wird :/
Meinst du es macht Sinn zu klagen?
Hey ja, leider halten sie sich an den bestehenden Gesetztestext 🙁
Hallo,
gibt es schon etwas neues?
Ich habe erst jetzt durch Zufall im Internet von einigen Gerichtsverfahren gelesen, und bemerkt, dass mich diese Ungerechtigkeit auch trifft.
Leider kann ich keinen Widerspruch mehr einlegen, da mein Elterngeldbezugszeitraum schon verstrichen ist.
Ich habe aber einen Artikel im Sozialgesetzbuch gefunden, über die „Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“ https://dejure.org/gesetze/SGB_X/44.html
Hat jemand Ahnung ob ich damit noch was erreichen könnte?
Mein damaliger Bescheid wurde auch unter Vorbehalt erlassen, „Elterngeld wird unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG als vorläufige Leistung gezahlt.“
Einen endgültigen erhalte ich erst nach der Prüfung der Einkommensnachweise für die letzten Monate, bzw meines diesjährigen Steuerbescheids.
Meint ihr man könnte auf die eine und/oder andere Art die verpasste Widerspruchsfrist umgehen?
In meinem Fall sind mir glaube ich über 3000€ entgangen, UND ich müsste sogar noch etwas zurückzahlen. Das würde sich wenigstens etwas ausgleichen.
Würde mich freuen wenn ich hier mehr erfahren kann – auch über den Verlauf eurer Klagen!
LG
Antonia
immer noch im Klageverfahren 🙁
Hallo! Ich überlege zu klagen, hast du von erfolgreichen Klagen gehört?
Liebe Grüße!
ja eine, ist in den Kommentaren verlinkt, allerdings ist der Fall nicht gleich gelagert wie bei mir 😉
Hallo liebe Sabrina,
Ich bin momentan in der Situation, ich möchte zum Anwalt wenden und Widerspruch anlegen. Kann man sich auch in der Zeitung außern oder lohnt sich es nicht?
Hallo Kera,
ich hab hier eine Antwort der Richterin die mir zum Fallenlassen der Klage rät. Ich werde sie die Tage mal anrufen. Die Gesetze scheinen so blöd zu sein, dass man nicht viel machen kann. Wahrscheinlich wäre es gut, wenn man an die Öffentlichkeit geht, wobei ich definitiv sagen kann, dass du dir selbst damit nicht (mehr) helfen wirst….
Liebe Sabrina,
der Widerspruchin deinem Artikel lässt sich nicht öffnen.
Könntest du mir diesen zukommen lassen? Oder welche Begründung hast du gewählt?
Vielen Dank für deine Hilfe.
Liebe Grüße
Marie
Hallo Marie, jetzt gehen die Links wieder. LG
Super vielen Dank!
Jetzt ist beim Widerspruch, allerdings die Klage zu finden und nicht der Widerspruch.
Könntet ihr noch den Widerspruch mit hochladen?
Vielen lieben Dank!!!!
Danke, aber jetzt! 😀
Hallo zusammen,
ich habe nach einigen Monaten Wartezeit jetzt ganz überraschend eine Ladung zur mündlichen Verhandlung bekommen, obwohl ich eigentlich schon mit einer Ablehnung gerechnet hatte. Hat jemand schon Erfahrungen damit und weiß ungefähr was da auf mich zukommt?
Liebe Grüße,
Iris
Hallo, leider kann ich nicht helfen – meins ist (man kann es kaum glauben) immer noch irgendwo im schriftlichen Klageverfahren
Liebe Sabrina, muss die Klage 4 Wochen nach Erhalt der Berechnung des Elterngelds eingehen oder erst 4 Wochen nach Erhalt einer Reaktion auf den Widerspruch?
Vielen Dank für deine Hilfe.
Liebe Grüße Marie
erst nach Eingang des Widerspruchbescheides bei dir. Da steht dann auch wo du klagen musst.
Ich stecke momentan leider in der selben Situation, bei mir geht es auch um einen Unterschied von gesamt 5000€. Da ich in 2014 noch ein halbes Jahr Studentin war und ich nur einen Minijob hatte. Ich habe mit meinem Gewebe noch nicht einmal Gewinn erwirtschaftet. Ich hoffe es klärt sich für uns alle noch im positiven Sinne.
hallo Julia,
bei mir ist der Fall ähnlich. Ich habe in dem Jahr auch nur 2 Monate nicht selbstständig gearbeitet und im Nebengewerbe Verlust eingefahren. Da kann ich Dir nur Raten, Dir auch noch einmal das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (L 1 EG 8/14) anzuschauen. Hier ist allerdings ebenfalls noch eine Revision anhänging, die es abzuwarten gilt.
Liebe Grüße
Maritzka
Hallo Sabrina,
für dich und alle anderen interessant. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat unter dem Aktenzeichen „Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 EG 4/14“ ein interessantes Urteil gesprochen, dass genau unsere Situation widerspiegelt und uns Recht gibt. Das Gericht begründet darin das Urteil u.a. damit, dass der Zeitraum der letzten 12 Monate vor Geburt beachtet werden muss, wenn das Einkommen im Vergleich zum vergangenen Wirtschaftsjahr 20% + beträgt, da das Elterngeld die Eltern unterstützen und nicht im Vergleich zu ihren Lebensverhältnissen vor der Geburt benachteiligen soll. Es wurde gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass man erst noch das Urteil das BSG abwarten muss, der das Urteil des LSG aufheben oder bestätigen kann. Sollte es bestätigt werden, wäre das der Präzedenzfall, der uns dann Recht gibt. Ich habe nun auch Klage eingereicht. Es kann auch wegen des Urteils des LSG sein, dass dein Fall so lange liegt. Da nun vermutlich alle ähnlich gearteten Fälle ausgesetzt werden, bis dieser Fall endgültig abgeschlossen ist. LG Antje
Hallo,
leider haben wir das gleiche Problem 🙁
Nur das nichtmal ein Einkommen aus selbststaendiger Arbeit erzielt wurde.
Gibt es schon etwas Neues?
Vielen Dank
nein und so langsam finde ich es echt zum Schießen, dass sich so lange keiner rührt, scheint aber wohl normal zu sein.
Hallo Sabrina, ich befinde mich in der gleichen Situation und gerade wurde mein Widerspruch zurück gewiesen. Wie ist es mit deinem Verfahren weitergegangen ?
Vg Antje
ich habe Klage eingereicht, daraufhin kam ein Anhörungsbogen vom Gericht. Dort schilderte ich meine Meinung zu der Sache und dann nahm die Gegenseite (in dem Fall die Elterngeldstelle) Stellung. Die schilderte natürlich, dass das alles korrekt ist und man die Klage zurückziehen soll, Das habe ich nicht gemacht und nun warte ich seit mehr als 8 Monaten hier rum 🙁
Hallo,
Habe das Drama heute selbst erlebt auf der Elterngeldstelle!
Durch meine Selbstständigkeit (Tupperware 194€ Gewinn im Jahr! Lächerlich!) werden nicht die letzten 12 Monate sondern das Veranlagungsjahr vor der Geburt für den Bemessungszeitraum berechnet. Hatte leider zu Beginn diesen Jahres eine Gehaltserhöhung die dadurch nicht berücksichtigt wird! Dadurch gehen mir aufs Jahr gerechnet 1200€ flöten. Hab jetzt gegooglet wie blöde und bin hier gelandet! Werde morgen einen Anwalt kontaktieren! Jetzt will man mich dafür bestrafen, dass ich immer alles schön anmelden und Steuern zahle? Ich bin so enttäuscht und traurig von unsrem Staat! Ich zahle seit so vielen Jahren Steuern und das ist der Dank?!?
Falls ihr Verein, Hilfen oder Anwälte nennen könnt, bitte lasst es mich wissen! Ich möchte mich mit dieser Ungerechtigkeit nicht kampflos abfinden!
LG
Angela
Hallo Angela, leider tut sich bei mir nicht – meine Akte verstaubt gerade seit 6 Monaten im Sozialgericht. Ich bin gespannt, ob sich noch etwas tut und wie es weiter läuft. Da die Erfolgaussichten gering sind, habe ich auch keinen Anwalt zur Seite, sondern vertrete mich selbst.
Es gibt ein Urteil! Schaut mal unter L 2 EG 4/14 –> einfach Urteil in google aufrufen. (LSG Niedersachsen)
leider ist das Urteil fachfremd
Was heißt denn fachfremd in diesem Fall? Kann ich mich bei meiner Klage nicht darauf beziehen?
Der Fall ist vollkommen anders gelagert, nämlich dass Einkünfte aus SELBSTÄNDIGKEIT unberücksichtigt blieben, weil die Zahlung erst später erfolgte – das hat sehr wenig mit dem Fall den ich hier schildere zu tun.
Aber ich weiß gar nicht, ob das hier wirklich der ausschlaggebende Punkt ist.
Der Tenor ist doch, dass….
….sofern eine Heranziehung des letzten steuerlichen Gewinnermittlungszeitraumes nach Maßgabe des § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG für den Berechtigten unzumutbar schwer wiegende Nachteile in Form einer Verkürzung des Elterngeldanspruchs um jedenfalls 20 % nach sich ziehen und damit die verfassungsrechtlichen Grenzen einer sachgerechten Typisierung überschritten würden.
Oder?
Der Fall ist einfach mit dem unseren nicht gleichzusetzen – leider. Hier geht es darum, dass man aufgrund einer geringen Nebenselbständigkeit wie eine Selbständige behandelt wird, obwohl der deutlichere Teil im Angestelltenverhältnis lag und dadurch Nachteile entstehen.
Ich habe mich darauf bezogen, da es meinen Sachverhalt trifft. Es geht doch meiner Ansicht nach, nicht um den Zahlungszeitpunkt. Hier ein Ausschnitt:
„… Ausgehend von den gesetzgeberischen Regelungszielen bleibt im Ergebnis nur dann Raum für eine Heranziehung der Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG, wenn mit der sich daraus ergebenden Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraums keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten verbunden sind. Nur dann kann der Rückgriff auf den im Vergleich zu den Vorgaben des § 2b Abs. 1 BEEG früheren Bemessungszeitraum noch als Maßnahme der „Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung“ verstanden werden, wie sie der Gesetzgeber allein intendiert hat (vgl. S. 20 der BT-Drs. 17/9841)…“
Vielleicht hilft es ja einen von euch. Das Urteil ist bei openjur nachlesbar.
LG
Hallo, nein das hilft leider nicht, da wir nicht den Veranlagungszeitraum umlegen möchten, sondern vielmehr wie Angestellte behandelt werden wollen (da dort unsere Hauptätigkeit lag) und damit die 9 Monate vor Mutterschutz zur Grundlage haben möchten.
Ich denke das Urteil sollte jedem weiterhelfen….
Denn nun kann man als Kleingewerbebetreiber bzw. Selbstständiger wählen ob das letzte Jahr oder die letzten 12 Monate vor der Geburt zur Berechnung heran gezogen werden. Je nachdem wann das höchste Gesamteinkommen (Angestellt + Selbstständigkeit) erzielt wurde. Die einzige Bedingung die es dabei gibt ist das um ca. 20% gesteigerte Einkommen.
Hallo Sabrina
Ich hab das gleiche Problem. Wie bist du dabei vorgegangen (Widerspruch, Klage), an wen kann ich mich zur Unterstützung wenden.
Viele Grüße Brigitte
schreib mir gerne einfach eine Mail an info@mamahoch2.de
Hallo Sabrina,
mich würde interessieren, ob das Klageverfahren nach über einem Jahr noch anhängig ist und es schon absehbar ist, wie der Rechtsstreit ausgeht. Auch ich habe geringfügig Einkommen aus Landwirtschaft (Weinbau) im Nebenerwerb und bin aber hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig. Das Einkommen aus dem Nebenwerb ist ein Bruchteil dessen, was ich durch meinen Haupterwerb verdiente. Mein Fall liegt ähnlich. Auch ich werde in das Widerspruchsverfahren gehen. Wenn notwendig auch Klagen.
Lieben Dank und herzliche Grüße
Katja
Hallo Katja, leider bin ich im Moment nicht aussagekräftig. Die Klage wurde eingreicht und noch immer kam es nicht zur Verhandlung. Lt. der zentralen Elterngeldstelle, soll es jedoch gute Aussichten in der Einzelfallentscheidung geben. Da ich nun jedoch schon längst wieder arbeite, kann ich getrost sagen – eine Lösung während der Elternzeit gibt es nicht und hier kann man auch nichts machen, außer sich dem Unrecht hingeben und es erst einmal so hinnehmen. Leider gibt es hinsichtlich meiner Klage noch keine mir bekannten handfesten Urteilssprechungen, sodass sich schwer abschätzen lässt, wie entschieden wird. Fakt ist jedoch, dass es eine willkürliche soziale Ungleichbehandlung ist und diese laut Grundgesetz nicht sein dürfte – Ich halte hier alle auf dem Laufenden!
Hallo Sabrina,
ich habe das gleiche Problem – nur geht es bei mir um ca. 700 €. Im zugrunde gelegten Bemessungszeitraum war ich noch 7 Monate im Erziehungsurlaub meines ersten Kindes und hatte daher gar kein anrechenbares Einkommen.
Gibt es bei Dir schon Neuigkeiten?
LG
nein, ich bin nun im Klageverfahren – mal sehen 🙁
Hallo Anonymus,
gibt es in Deinem Fall schon Neuigkeiten?
Hallo Sabrina,
gibt es in deinem Fall schon Neuigkeiten??
Viele Grüße
Annette
Hi
Vielleicht eine Hilfe für einige:
§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG definiert als Grundregel die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt als Bemessungszeitraum
Ein abweichender Bemessungszeitraum ist nach § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG nur dann anzuwenden, „wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte“.
–> ABER: Das BEEG definiert das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hier:
§ 2d Abs. 1 BEEG: die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte …
D.h. auf deutsch das wenn es keine positiven Einkünfte gibt, dass es dann auch kein Einkommen gibt.
Ergo: Es darf nur der Bemessungszeitraum = 12 Monate vor Geburt herauskommen! (wie in § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG definiert).
Viel Erfolg!
PS, Meine Klage ist noch anhängig. Sobald es Neues gibt, melde ich mich
Hallo,
ich finde auch deine Erklärung gut, und es auch nicht richtig bei den Familien zusparen. Aber ich habe meine Kinder 98,02 und 05 bekommen, und nur 300 Euro bekommen für die Zeit. Mein kompletter Lohn war nicht mehr in der Haushaltskasse,und mein Mann hatte keine Elternzeit wie jetzt. Klar es ist wichtig sich zuwehren und vielleicht habt Ihr auch Erfolg, es wäre wünschenswert.
LG simone
Ich lebe weder in Deutschland mit diesen grosszügigen Elterngeldleistungen die es in der Schweiz nicht gibt, noch habe ich Kinder, aber ich wollte dir ein Lob aussprechen, dass du das so gut erklärt hast und die Betroffenen dazu ermutigst sich zu wehren. Denn wie du richtig sagst, wenn ein Fall gutgeheissen wird, werden es die anderen auch müssen. Ich hoffe ihr könnt etwas bewirken, scheint mir wirklich auch total unlogisch was da gemacht wird :).